Satzung
Satzung
§ 1 Name, Sitz |
Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des freien Wettbewerbes des Gewerbes der Brand- und Wasserschadensbeseitigung sowie Leckortung Norddeutschland". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Verein den Zusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Mielkendorf |
§ 2 Zweck |
Der Verein, dessen Zweck nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: - die Förderung des freien Wettbewerbes der Unternehmen der Brand- und Wasserschadensbeseitigung und Leckortung durch Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes, insebsondere auch zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 8 UWG, der unrichtigen Information der Öffentlichkeit, sowie der Unterbindung von einschlägigen Gesetzesverstößen und Verhinderung bzw. Beseitigung schädigender Folgen. - die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Vereinsmitlgieder insbesondere durch Schutz von geschäftsschädigenden Praktiken. - Förderung persönlicher Kontakte zwischen den Personen, die im Bereich des Gewerbes der Brand- und Wasserschadensbeseitigung sowie der Leckortung tätig sind. |
§ 3 Eintritt von Mitgliedern |
Mitglied des Vereins können Personen und Unternehmen jeder Rechtsform sein. Insbesondere stüzt sich der Verein auf die Mitgliedschaft von Personen und Unternehmen aus der Brand- und Wasserschadensbeseitigung sowie der Leckortungsbranche. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichen Antrag der Vorstand. |
§ 4 Austritt von Mitgliedern |
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. |
§ 5 Ausschluß von Mitgliedern |
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schudhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. |
§ 6 Mitgliedsbeitrag |
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. |
§ 7 Vorstand |
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. |
§ 8 Mitgliedsversammlungen |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerprdentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden. |
§ 9 Einberufung von Mitgliedsversammlungen |
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. |
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen |
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelgte Tagesordnunggeändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgebeben gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden. |
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen |
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlun sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben. |